Übertretungsanzeige
Die Zivile Sicherheit AG wird von unterschiedlichen Mandanten mit der Bewirtschaftung und Kontrolle von Parkplätzen beauftragt. Dabei werden parkierte Fahrzeuge aufgrund der lokalen Gegebenheiten und nach den gültigen Parkvorschriften und Verordnungen kontrolliert. Bei entsprechenden Verstössen werden die fehlbaren Lenker einheitlich mit einer Umtriebsentschädigung gebüsst.
Der Schutz der Daten ist jederzeit gewährleistet. Auf dem Online Bussenportal werden keine persönlichen Daten gespeichert.
Gegen eine Umtriebsentschädigung kann im Online Bussenportal eine Einwendung erhoben werden. Diese wird von uns angesehen und jeder Fall einzeln beurteilt.
Es werden keine Fälle telefonisch oder per Mail bearbeitet, ausschliesslich über unser Bussenportal.
FAQ Übertretunganzeigen
Was ist eine Umtriebsentschädigung?
Grundsätzlich muss unterschieden werden, ob jemand auf einem öffentlichen oder auf einem privaten Parkplatz parkiert.
Bei öffentlichen Parkplätzen spricht man von Ordnungsbussen, welche unter das Ordnungsbussenverfahren fallen. Im Ordnungsbussenkatalog ist genau geregelt, für welches Parkvergehen welche Bussenbeträge anfallen.
Bei privaten Grundstücken ist die Rechtslage etwas komplizierter. Ein Grundeigentümer darf für sein Grundstück gemäss ZPO Art. 258 ein richterliches Verbot beantragen. Dieses untersagt dann jedem Dritten, das Grundstück widerrechtlich zu nutzen und dadurch den Besitz des Grundeigentümers zu stören. Ob dabei tatsächlich jemand gestört wird bzw. jemand anders am parkieren gehindert wird, spielt rechtlich gesehen keine Rolle. Auf Antrag darf der Falschparkierer sogar mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft werden.
Dies findet auch Anwendung bei Nichtingangsetzen der Parkuhr, falscher Bedienung oder wenn die Parkzeit überschritten wurde.
Ist ein privates Grundstück mit einem entsprechenden Verbot ausgerüstet, so können durch den Eigentümer oder durch den Eigentümer beauftragte Personen oder Firmen Umtriebsentschädigungen ausstellen.
Immer wieder kommt es vor, dass auf einem Privatparkplatz unberechtigte ihre Fahrzeuge abstellen. Das kann für die Betroffenen sehr ärgerlich sein und es fragt sich, wie man sich als Eigentümer dagegen schützen kann. Sofern der Berechtigte seinen Parkplatz unvermittelt benötigt, ist er gestützt auf den zivilrechtlichen Besitzesschutz berechtigt, das Fahrzeug abschleppen zu lassen. Hat aber als Auftraggeber für die Kosten aufzukommen.
Der Auftraggeber trägt also mit dieser Variante das Kostenrisiko. Die Kosten können vom Falschparkierer auf dem Zivilweg zurückgefordert werden. Wirkungsvoller erweist sich der Schutz über ein richterliches Verbot. Die berechtigte Person hat in diesem Fall die Wahl, ob sie eine Umtriebsentschädigung verlangen oder eine Strafanzeige einreichen möchte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf bei der Missachtung von audienzrichterlichen Verboten von Falschparkierern eine Umtriebsentschädigung verlangt werden.
Wieso büsst die Polizei Falschparkierer auf einem Privatparkplatz nicht?
Da auf nicht öffentlichen Verkehrsflächen die Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes keine Anwendung finden, kann die Polizei bei einem privaten Parkplatz keine Ordnungsbusse ausstellen oder sonst tätig werden.
Darf wegen Missachtung des audienzrichterlichen Verbots vom Falschparkierer eine Umtriebsentschädigung verlangt werden?
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf bei der Missachtung von audienzrichterlichen Verboten von Falschparkierern eine Umtriebsentschädigung verlangt werden. Dies ist auch der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Kontrolle keine gültige Parkbewilligung (auch Parkzeit per Parkuhr Nichtinganggesetzt oder überschritten) vorhanden ist.
Das Bundesgericht hielt fest, dass als Entschädigung jene Umtriebe in Rechnung gestellt werden können, die dem am Parkplatz Berechtigten tatsächlich entstanden sind. Dazu gehören der für die Geltendmachung der Zivilansprüche erforderliche Personalaufwand, die Auslagen für Papier, Porto etc. sowie das Führen einer einfachen Buchhaltung mit einer Kontrolle der Zahlungseingänge. Hingegen besteht kein Anspruch auf Ersatz von allgemeinen Massnahmen zur Überwachung und Sicherung von Parkplätzen.
Da sich die in Betracht fallenden Schadensposten nicht mit vernünftigem Aufwand exakt bestimmen lassen, kann eine Schätzung vorgenommen werden. Das Bundesgericht hielt eine Entschädigung für bis zu CHF 80.- in Ordnung.
Der Berechtigte hat die Wahl, ob er eine Umtriebsentschädigung verlangen oder eine Strafanzeige einreichen möchte. Es ist auch beides zusammen möglich.
Dürfen private Unternehmen Parkplatzkontrolle durchführen?
Auf privaten Grundstücken nach ZPO Art. 258
Seit dem 01.01.2011 können Widerhandlungen gegen einzelrichterliche Parkverbote nicht mehr im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden. Stattdessen müssen sie über teure Strafanzeigen verfolgt werden. Um diese zu verhindern, hat das Bundesgericht entschieden, dass Liegenschaftsbesitzer und private Unternehmen ihren Aufwand für Parkplatzkontrollen in Form einer Umtriebsentschädigung dem Falschparkierer in Rechnung stellen dürfen.
Die Parkuhr ist defekt, was ist zu tun?
Ab und zu kommt es vor, dass auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz eine Parkuhr defekt ist. Ursachen dafür gibt es viele, jedoch ist es entscheidend, wie Sie sich verhalten.
Wir empfehlen Ihnen, Folgendes zu machen:
- schauen Sie sich um, ob es nicht noch eine zweite Parkuhr für den Parkplatz gibt
- befolgen Sie die Anweisungen auf dem Parkautomaten
- informieren Sie, wenn möglich, die Betreiber respektive Bewirtschafter des Parkplatzes
- sprechen Sie einen Kontrolleur an
- machen Sie Fotos der Automaten
- legen Sie die Parkscheibe mit Ihrer genauen Ankunftszeit und einer Notiz bezüglich des Zustandes der Parkuhr ins Fahrzeug
- fotografieren Sie dies
Ich habe trotz Parkvorgang bei Parkingpay eine Übertretungsanzeige erhalten
Haben Sie auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz parkiert, bei welchem mit Parkingpay bezahlt werden kann oder haben Sie eine gültige Bewilligung, welche bei Parkingpay eingetragen wurde und trotzdem eine Umtriebsentschädigung erhalten?
Unsere Kontrolleure überprüfen bei jedem Platz die Nummernschilder mittels der Kontroll-App. Dies wird auch mittels Bildschirmfoto und Log-Aufzeichnungen festgehalten. Trotzdem kann es vorkommen, dass die Daten auf der mobilen Applikation nicht denen auf dem Server entsprechen. In diesem Fall kann es vorkommen, dass Sie eine ungerechtfertigte Umtriebsentschädigung erhalten.
Sie können sich einfach mit Ihren Daten an uns wenden und wir werden dies nachträglich im Parkingportal überprüfen und die entsprechende Umtriebsentschädigung einzeln beurteilen.
Für die Prüfung benötigen wir folgende Daten:
- Vorname / Nachname
- Kennzeichen
- UE Nummer
- Übertretungsort
Ich habe trotz IV-Parkkarte eine Übertretungsanzeige erhalten
Wenn Sie im Besitz einer IV-Parkkarte sind, sind Sie auf dem öffentlichen Grund (gemäss ASA Merkblatt „Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen“) berechtigt, zeitlich unbeschränkt zu parkieren.
Jedoch gelten die Parkierungserleichterungen nicht für privat bewirtschaftete Parkflächen wie z.B. richterliche Verbote, Parkhäuser, Einstellhallen usw.
Wenn Sie also eine Umtriebsentschädigung erhalten haben, befand sich Ihr Fahrzeug auf einer privat bewirtschafteten Parkfläche. Je nach Regelung des Eigentümers ist dort das “kostenlose” Parkieren geduldet oder nicht. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass das Parkieren für Eigentümer einer IV-Parkkarte kostenlos ist.
Was passiert wenn ich meine Übertretungsanzeige nicht bezahle?
Begleicht der Falschparkierer die Rechnung nicht fristgerecht, senden wir dem Halter unter Verrechnung einer zusätzlichen Bearbeitungsgebühr erneut eine Zahlungserinnerung und gewähren ihm eine letzte Zahlungsfrist.
Lässt er auch diese Frist ungenutzt verstreichen, reichen wir im Namen und mit Vollmacht unseres Mandanten beim zuständigen Gericht einen Strafantrag gegen ihn ein.
Dies kann eine Busse in der Höhe von bis zu Fr. 2’000.00 für den Falschparkierer zur Folge haben. Über die Höhe der Busse entscheidet der zuständige Einzelrichter anhand des vorliegenden Dossiers und des Textes auf dem audienzrichterlichen Verbot. Gegen den Entscheid kann innert 10 Tagen gemäss der beiliegenden Rechtsmittelbelehrung Einsprache gemacht werden.
Halter oder Lenker ist nicht schuldig
Entscheidet die zuständige Behörde gegen den Strafantrag, so wird der beschuldigten Person keine Kosten auferlegt. Die Kosten müssen in diesem Fall durch den Anzeigeerstatter getragen werden.
Halterermittlung nicht möglich
Aus Datenschutzgründen ist es uns nicht immer möglich, dem Halter eine entsprechende Mahnung zuzustellen. Sprich, wenn ein Halter eine Auskunftssperre beim Strassenverkehrsamt hinterlegt hat oder das Fahrzeug nicht in der Schweiz immatrikuliert ist, so müssen wir nach Verstreichen der Zahlungsfrist direkt einen Strafantrag einreichen.
Ich habe eine Zahlungserinnerung oder Mahnung von einer Umtriebsentschädigung erhalten, für welche ich nicht verantwortlich bin und kenne den Lenker. So können Sie uns die kompletten und korrekten Angaben des Lenkers über das Online Bussenportal mitteilen und wir werden das Verfahren mit den von Ihnen erhaltenen Angaben neu starten.
Sie als Fahrzeughalter sind in diesem Prozessschritt noch immer dafür verantwortlich, dass die Umtriebsentschädigung bezahlt wird. Bezahlt die von Ihnen angegebene Person den Betrag nicht innert der geforderten Frist, wird eine Verzeigung gegen den Fahrzeughalter bei der zuständigen Behörde eingereicht. Dort haben Sie nochmals die Möglichkeit, den Fahrzeuglenker bekannt zu geben.
Über Einsprache erheben können Sie uns die Lenkerdaten melden.
Zahlungserinnerung trotz bezahlter Rechnung
Sie haben eine Mahnung erhalten, haben jedoch die Rechnung mittels des Einzahlungsscheins, welcher zur Umtriebsentschädigung gehört, bezahlt. Es kann hierbei verschiedenste Gründe haben:
- Sie haben nicht Ihre eigene Umtriebsentschädigung bezahlt.
- Bei der Übermittlung der Zahlung hat es Schwierigkeiten gegeben und Ihre Zahlung ist noch in Abklärung, weil sie nicht zu einer Umtriebsentschädigung zugeordnet werden kann.
- Sie haben die Einzahlungsdaten eines falschen Empfängers genommen.
- Sie haben die Daten falsch erfasst und die Rückführung bei den Banken ist noch nicht vonstattengegangen.
Folgendes können Sie in diesem Falle tun:
Senden Sie uns eine E-Mail an parkplatz@zivile-sicherheit.ch mit folgenden Angaben:
- UE Nummer
- Ort der Übertretung
- Fahrzeugkennzeichen und Name
- Auszug aus dem E-Banking oder Kopie der Posteinzahlung mit ersichtlicher Referenznummer (PDF-Zahlungsbestätigung)
Ich habe keine Zahlungserinnerung erhalten, jedoch direkt einen Strafantrag
Ab und an kann es vorkommen, dass gebüsste Fahrzeughalter einen Strafantrag ohne vorherige Zahlungserinnerung erhalten. Dies kann verschiedenste Gründe haben. Die häufigsten Ursachen sind Auskunftssperren oder Adressänderungen, die beim Strassenverkehrsamt nicht gemeldet wurden.
Auskunftssperre beim Kontrollschild
Leider schränkt uns der Datenschutz sowie gewisse Strassenverkehrsämter bei der Halterermittlung immer mehr ein. Dadurch ist es uns nicht möglich, die Halterdaten von Kontrollschildern mit Auskunftssperren zu ermitteln.
Die Zahl der Auskunftssperren nimmt unter anderem immer mehr zu. Wir hoffen daher, baldmöglichst eine praktikable und wirtschaftliche Lösung zu finden und weisen bis dahin nochmals auf folgendes hin:
“Wenn Sie eine Auskunftssperre haben, dann können wir Sie nicht ausfindig machen. Bitte bezahlen Sie die entsprechende Umtriebsentschädigung oder melden Sie sich über das Online Bussenportal bei uns.”
Nicht aktuelle Daten beim Strassenverkehrsamt
Können wir die Halterdaten ermitteln, Ihnen jedoch die Briefpost nicht zustellen, so prüfen wir wenn möglich, mittels eines zusätzlichen Schritts die Postadresse und erhalten gegebenenfalls Ihre neue Anschrift, welche noch nicht dem zuständigen Strassenverkehrsamt gemeldet wurde. Fällt jedoch dieser Schritt negativ aus, so müssen wir bei einem fehlenden Zahlungseingang einen Strafantrag bei der zuständigen Behörde einreichen.
Ich kann die Gebühren nicht bezahlen
Sie haben von uns eine Übertretungsanzeige oder Zahlungserinnerung erhalten und sind zurzeit in einem finanziellen Engpass?
So ist Handeln angesagt. Sie können mit uns eine Stundung der Forderung vereinbaren. Eine Ratenvereinbarung ist per Gesetz verboten. Die vereinbarte Frist darf 40 Tage nach Ausstellungsdatum der Umtriebsentschädigung nicht überschreiten. Wenn wir von Ihnen nichts hören, sind wir gezwungen, nach Ablauf der Frist eine Verzeigung bei der zuständigen Behörde einzuleiten.
Grundsatz
Zwischen Halten und Parkieren gibt es einen gravierenden Unterschied. Das Halten ist eine gewollte Unterbrechung der Fahrt, um Personen ein-/aussteigen zu lassen, Güter zu verladen oder innerhalb des Fahrzeuges einer Tätigkeit nachzugehen, welche während der Fahrt zu gefährlich ist, z.B. den Kindern auf dem Rücksitz etwas zu reichen oder die Strassenkarte zu lesen. Als Parkieren gilt das Anhalten des Fahrzeuges, welches keinen Nothalt darstellt, sowie nicht dem Ein- und Aussteigen lassen oder dem Güterumschlag dient.
Massgebend ist der Zweck des Anhaltens, nicht die Zeitspanne oder ob der Lenker sich noch im Auto befindet (wartet) und der Motor noch läuft.
Parkieren
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958, SVG, Art. 37, Abs. 2
Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962, VRV, Art. 19
Halten
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958, SVG, Art. 37, Abs. 2
Als Güterumschlag wird das Ein-/Ausladen erachtet, nicht aber das Demontieren von Möbeln oder Ausräumen von Kellern.
Das Fahrzeug darf nur solange, wie nötig dort stehen. Die Parkscheibe muss gestellt und der Parkplatz bezahlt sein.
Die Restbreite des Trottoirs muss mindestens 1.50 Meter sein.
Definition von Güterumschlag gemäss StBV:
Art. 63, Güterumschlag, (Art. 37 Abs. 2 SVG)
- Güterumschlag ist das Verladen oder Ausladen von Sachen, die nach Grösse, Gewicht oder Menge die Beförderung durch ein Fahrzeug nötig machen.
- Können Fahrzeuge zum Güterumschlag nicht ausserhalb der Strasse oder abseits vom Verkehr halten, so ist die Behinderung anderer Strassenbenützerinnen und -benützer möglichst zu vermeiden und die Ladetätigkeit ohne Verzug zu beenden.
- Das Halten zum Güterumschlag neben Fahrzeugen, die längs des Strassenrandes parkiert sind, ist nur zulässig, wenn der Verkehr nicht behindert wird. Parkierten Fahrzeugen ist die Wegfahrt auf Verlangen unverzüglich zu gestatten.
- Muss ein Fahrzeug zum Güterumschlag an einer Stelle halten, wo es den Verkehr gefährden könnte, so ist ein Pannendreieck oder ein Warnposten aufzustellen.